Urheberrecht bei Graffitis
Jens macht mich in einem Kommentar zu dem Post “Shooting mit Polizeibegleitung” darauf aufmerksam, dass es rechtliche Probleme geben können, weil ein ggf. urheberrechtlich geschütztes Gaffiti mit im Bild ist.

Mal abgesehen davon, dass ein Graffiti-Maler wohl in den wenigsten Fällen einen Anspruch geltend macht, ist es meines Erachtens so, dass Kunstwerke, wenn sie dauerhaft im öffentlichen Raum ausgestellt sind, fotografiert und wiedergegeben werden dürfen. Das ganze nennt sich Panoramafreiheit.
Sehe ich das richtig? Was meint ihr dazu?
3 Kommentare
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M. W. kann Panoramafreiheit nur in Anspruch nehmen, wer auf öffentlichen Flächen steht. Der Aufenthalt auf Privatgrund, selbst wenn er erlaubt oder geduldet wird (in Deinem Fall: naja) bedeutet nicht das alles was von dort aus zu sehen ist der Panoramafreiheit unterliegt.
Allerdings: wo kein Kläger, da kein Richter. Noch nicht.
Da in den meisten Fällen Graffiti illegal angebracht werden, vermute ich auch mal, dass es keine Probleme geben sollte, weil sich kein Urheber zu erkennen geben würde. Ich habe hier aber einen Artikel gefunden, in dem zumindest theoretisch über mögliche Probleme diskutiert wird:
http://www.telemedicus.info/article/205-Nicht-immer-verboten-Graffiti-im-Urheberrecht.html
Leider geht es da eher um das “Verkaufen” der Graffiti selbst, nicht um eine kommerzielle Abbildung derselben.
Die Graffiti-Sprayer selbst sehen das natürlich anders:
http://www.bomber-graffiti.com/blog/?p=213
Kommt wohl wieder immer darauf an, wie es vor Gericht ausgelegt werden würde.
Sehe ich auch so: Kunstwerke die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind, darf man fotografieren und veröffentlichen. Oder zählt Graffiti jetzt als temporär aufgestellt, weil es ja demnächst übergemalt wird?