Heute habe ich ein ziemlich großes Bild ausgeliefert. Mit Nielsen-Rahmen und Passepartout ist es 1,50 m breit und 80 cm hoch. Das Handling so großer Bilder ist gar nicht so einfach, allein die Glasscheibe ist sehr schwer und hat sich – bevor sie sicher im Rahmen war – durchgebogen, dass mir Angst und bange geworden ist. Ich war heilfroh, als ich das Bild ohne Beschädigung abgeliefert hatte.
Kategorie: Tipps für Fotografen
Copyright für die Visagistin
Neuerdings wird diskutiert, dass in besonderen Fällen auch die Visagistin ein Anrecht auf ein Copyright an den Bildern einen Fotoshootings hat. Ich habe zwar noch keine Visagistin kennen gelernt, die das gefordert hätte, aber so abwegig ist das nicht.
Eine Visagistin hat großen Anteil am Gelingen oder auch Misslingen eines Shootings. Bei den meisten meiner Shootings beschränkt sich ihre Arbeit nicht darauf, das Model zu schminken. Darüber hinaus gehören auch Hairstyling und Styling insgesamt, also die Auswahl von Kleidung und Accessoires, zum Aufgabenbereich.
Außerdem ist es häufig so, dass die Visagistin, da sie in der Maske lange mit dem Model zu tun hat, als erstes das Eis bricht und eine gute Stimmung herstellt. Und auch während des Shootings macht sie beispielsweise Posen vor, die ich als Mann dann doch eher weniger gut hinbekomme.
Auch wenn sich das mit dem Copyright in den meisten Fällen nicht umsetzen lässt: Ich bin wirklich froh, wenn ich bei einem Shooting eine gute Visagistin an meiner Seite habe.
Unverschämte Mitbewerber beim Druck von Sedcards
In meinem Verlag biete ich auch den Druck von Sedcards an. Models, die Setkarten drucken lassen möchten, haben dort auch die Möglichkeit, Musterdrucke anfzufordern.
Leider wird dieser Service häufig missbraucht: Muster werden nur angefordert, um kostenlose Layout-Vorschläge zu bekommen. Das Layout wird dann von einem Bekannten, der mit den Grafik-Tools am PC leidlich umgehen kann, für die eigene Karte übernommen und gedruckt wird bei einer günstigen Online-Druckerei. Einmal abgesehen davon, dass dann häufig die Qualität der Setkarte nicht stimmt, weil die notwendigen Grundkenntnisse der Druckvorstufe fehlen und die Druckqualität der Online-Druckerei den Erwartungen nicht entspricht, entstehen für mich unnötige Kosten und Aufwände.
Eine absolute Frechheit habe ich aber kurz vor Weihnachten erlebt. Auf die Anforderung von Sedcard – Musterdrucken habe ich die anfordernde Dame angerufen und gefragt, wozu sie die Muster benötigt. Sie war etwas überrascht, dass ich angerufen habe und hat einfach gesagt, sie habe vor, sich mit der Produktion von Setkarten selbständig zu machen, wisse aber nicht wie Setkarten aussehen und benötige nun entsprechende Vorlagen. Bei soviel Unverschämtheit fehlen mir wirklich die Worte …
Urheberrecht und Recht am eigenen Bild
Tobias Schwenke, Rechtsanwalt, schreibt im Upload-Magazin einen ausführlichen Artikel über das Presserecht und geht auch darauf ein, wann ein Foto veröffentlicht werden darf und wann nicht.
Ein Foto ist entweder als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) oder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Für jede Veröffentlichung ist also die Erlaubnis des Fotografen erforderlich.
Außerdem gilt das “Recht am eigenen Bild” der fotografierten Person, deren Zustimmung auch für eine Veröffentlichung erforderlich ist (bis auf einige Ausnahmen, zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte oder wenn die Person nicht Hauptmotiv ist).
Daher wird bei der Modelfotografie immer ein Model-Release vereinbart. Damit werden die erforderlichen Bildfreigaben schriftlich festgehalten. In erster Linie ist es Anliegen des Fotografen, darauf zu achten, dass er ein Model-Release bekommt, um die Bilder nutzen zu können. Aber auch für das Model ist die Bildfreigabe des Fotografen sehr wichtig, wenn die Bilder zum Beispiel auf einer Sedcard oder auf der Website des Models genutzt werden sollen.
Newcomer Business Blog
Burkhard Schneider vom Best Practise Business Blog hat mich für seine Serie “Newcomer Business Blogs” interviewt und damit mein Blog vorgestellt. Herzlichen Dank dafür.
Namensnennung des Fotografen
Auf der Website einer Kosmetikfirma habe ich meine Bilder entdeckt. Na ja, kein Wunder, ich habe für die Firma ja auch vor zwei Jahren ein entsprechendes Fotoshooting durchgeführt und die Nutzungsrechte an den Fotos verkauft.
Was aber nicht vereinbart war, ist, dass mein Name als Fotograf nicht genannt wird. Gemäß Urhebergesetz hat jeder Fotograf ein Recht darauf, als Urheber genannt zu werden. Das wird häufig vergessen, daher habe ich diesen Passus auch noch einmal in meine AGB aufgenommen.
Eigentlich stünde mir jetzt ein doppeltes Honorar zu, aber natürlich werde ich das nicht einfordern. Ich werde die betreuende Werbeagentur ganz freundlich darauf hinweisen und bin mir ziemlich sicher, dass dort die Rechtslage bekannt ist und umgehend gehandelt wird.
